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Erholungsbeihilfen

Pauschalsteuer

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einmal jährlich eine Erholungsbeihilfe auszahlen. Diese ist sozialabgabenfrei und auch lohnsteuerfrei. Die Leistung unterliegt lediglich der Pauschalsteuer in Höhe von 25 %. Diese kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer entrichten.

Zulässige Beträge

Im Rahmen der Pauschalsteuer sind folgende Beträge zulässig: € 156,00 für jeden Arbeitnehmer, € 104,00 für den Ehegatten sowie € 52,00 für jedes Kind. Die Ehegatten-Erholungsbeihilfe kann auch ausgezahlt werden, wenn der Ehegatte beim selben Arbeitgeber tätig ist und ebenfalls eine Erholungsbeihilfe erhält. Die Kinder-Erholungsbeihilfe kann für jedes kindergeldberechtigte Kind gezahlt werden. Auch für halbe Kinder bzw. im Fall getrennt lebender Elternteile kann der volle Betrag gezahlt werden. Nur volljährige Kinder scheiden aus.

Bedürftigkeit

Ob der Arbeitnehmer, sein Ehegatte bzw. die Kinder erholungsbedürftig sind, spielt übrigens keine Rolle. Insgesamt können dem Arbeitnehmer € 364,00 an Erholungsbeihilfen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.

Stand: 29. März 2016

Über uns: Wir sind Steuerberater und Unternehmensberater mit langjähriger Erfahrung in der Region Chiemsee. An unserem Standort in Seebruck beraten wir unsere Mandanten zu allen Themen des Steuerrechts.

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