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Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Niedersächsisches Finanzgericht gewährt erstmalig Aussetzung der Vollziehung

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1995 zeitlich unbefristet als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Er beträgt 5,5 % der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags wurde in den letzten Jahren mehrere Male Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Bundesfinanzhof hat in den Verfahren II R 52/10 und 50/09 (vom 21.7.2011) die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bejaht. Dennoch hat das Niedersächsische Finanzgericht 2013 dem Bundesverfassungsgericht einen Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags vorgelegt (Beschluss vom 21.8.2013, 7 K 143/08). Das Verfahren wird unter dem Az. 2 BvL 6/14 geführt. Bislang musste der Solidaritätszuschlag von den Steuerpflichtigen bezahlt werden.

Aussetzung der Vollziehung

Jetzt hat das Niedersächsische Finanzgericht die Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags für 2012 aufgehoben und damit Aussetzung der Vollziehung gewährt (Beschluss vom 22.9.2015, 7 V 89/14). Der Senat erhebt – erneut – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides und ist unter Bezug auf seinen Vorlagebeschluss vom 21.8.2013 von der Verfassungswidrigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes überzeugt. Ein dem individuellen Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse des Staates sah der Senat nicht gegeben. Insbesondere sei die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch einen drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat würde Rekordsteuereinnahmen erzielen und kann sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren.

Beschwerde

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zugelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung Beschwerde einlegen wird.

Stand: 26. November 2015

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