Seitenbereiche
Inhalt

Rechnungsnummern beim Einnahmen-Überschuss-Rechner

Fortlaufende Rechnungsnummern

Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes muss eine Rechnung „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen“ enthalten, „die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird“. Die Finanzverwaltung räumt zwar selbst ein, dass „eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern“ nicht „zwingend“ ist (Abschnitt 14.5 Abs. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Gerne aber nimmt die Finanzverwaltung fehlende Nummern in der Vergabe der Rechnungsnummern durch den Unternehmer zum Anlass, den erklärten Gewinn des Steuerpflichtigen in Frage zu stellen und eine ordentliche Hinzuschätzung zu veranlassen.

FG-Urteil

Dieser Verfahrenspraxis hat das Finanzgericht Köln nun einen Riegel vorgeschoben. Verwendet ein Unternehmer ein System mit nicht lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, kann das Finanzamt diesen Umstand allein nicht zu einer Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines Sicherheitszuschlags nutzen (7.12.2017, 15 K 1122/16). Im Streitfall hatte ein Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Der Steuerpflichtige verwendete dabei ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert vergeben wurden und sich zusammensetzten aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und dem Rechnungsdatum. Damit bauten die Rechnungsnummern nicht numerisch aufeinander auf, was in den Augen des zuständigen Finanzamtes ein schwerwiegender Mangel der Buchführung war.

Fazit

Das Finanzgerichts-Urteil bestätigt die überwiegende Ansicht, dass sich aus obiger Rechtsvorschrift keine Verpflichtung zur Vergabe von Rechnungsnummern nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System ableiten lässt. Wichtig ist jedoch, dass der Unternehmer eine Rechnungsnummer nicht zwei- oder mehrmals vergibt. Gegen dieses Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: Nuvola - Fotolia.com

Über uns: Wir sind Steuerberater und Unternehmensberater mit langjähriger Erfahrung in der Region Chiemsee. An unserem Standort in Seebruck beraten wir unsere Mandanten zu allen Themen des Steuerrechts.

Kanzleileitung 3 -
Kanzleileitung 1 -
Kanzleileitung 2 -
Kanzleileitung 3 -
Kanzleileitung 1 -
Kanzleileitung 2 -
Kanzleileitung 3 -
Kanzleileitung 1 -
Kanzleileitung 2 -

Fenzl & Partner

Steuerberatungsgesellschaft mbB

Fenzl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Kanzlei in Seebruck

Fenzl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB Fenzl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Haushoferstraße 18
83358 Seebruck
Deutschland

+49 8667 8888 75 info@fep-berater.de

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Starten Sie Ihre Karriere mit uns
und werden Sie Teil unseres Teams!

zu den offenen Stellen

OK