Seitenbereiche
Inhalt

Weiternutzung des „abgeschriebenen“ Firmenwagens

Ein-Prozent-Methode

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens wird in vielen Fällen unter Anwendung der Ein-Prozent-Methode ermittelt. Wird der Firmenwagen älter, ändert sich an der Höhe des zu versteuernden Nutzungsvorteils nichts. Denn Berechnungsgrundlage ist und bleibt der Bruttolistenpreis für das Neufahrzeug. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Fahrzeug bereits komplett abgeschrieben ist. Zwar darf der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode nicht höher sein als die gesamten Kosten für das Fahrzeug. Betragen diese beispielsweise € 12.000,00 im Jahr, muss der Steuerpflichtige auch nicht mehr als € 1.000,00 im Monat als Nutzungsvorteil versteuern, auch wenn sich nach dem Bruttolistenpreis ein höherer Monatsbetrag ergeben würde. Doch diese „Kostendeckelung“ ist nur ein kleiner Trost für alle, die ihr abgeschriebenes Firmenfahrzeug noch weiter nutzen.

Alternative Variante

Besser ist es, das abgeschriebene Fahrzeug aus der Firma herauszukaufen. Hierzu sollte sich der Firmeninhaber ein Ankaufangebot für das Gebrauchtfahrzeug erstellen lassen. Dieses kann dann als Grundlage für die Ausbuchung des Fahrzeuges dienen. Die Differenz zwischen dem Ankaufpreis und dem Buchwert (im Regelfall € 1,00) muss als stille Reserven versteuert werden. Ist das Fahrzeug herausgekauft, ist die private Nutzung steuerfrei. Für jeden für den Betrieb gefahrenen Kilometer können € 0,30 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der Anteil der betrieblichen Fahrten darf allerdings nicht mehr als 50 % der Gesamtnutzung betragen. Ansonsten wird das Privatfahrzeug wieder zum (notwendigen) Betriebsvermögen. Arbeitnehmer können sich diesen Betrag steuerfrei ersetzen lassen. Die Führung eines Fahrtenbuches ist hierzu nicht notwendig. Für die Geltendmachung der Kilometerpauschale genügt eine einfache Aufstellung über alle betrieblichen Fahrten.

Stand: 27. April 2017

Bild: Jakub Jirsák - Fotolia.com

Über uns: Wir sind Steuerberater und Unternehmensberater mit langjähriger Erfahrung in der Region Chiemsee. An unserem Standort in Seebruck beraten wir unsere Mandanten zu allen Themen des Steuerrechts.

Kanzleileitung 3 -
Kanzleileitung 1 -
Kanzleileitung 2 -
Kanzleileitung 3 -
Kanzleileitung 1 -
Kanzleileitung 2 -
Kanzleileitung 3 -
Kanzleileitung 1 -
Kanzleileitung 2 -

Fenzl & Partner

Steuerberatungsgesellschaft mbB

Fenzl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Kanzlei in Seebruck

Fenzl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB Fenzl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Haushoferstraße 18
83358 Seebruck
Deutschland

+49 8667 8888 75 info@fep-berater.de

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Starten Sie Ihre Karriere mit uns
und werden Sie Teil unseres Teams!

zu den offenen Stellen

OK