Seitenbereiche
Inhalt

Tantieme im Dezember versteuern

Feststellung des Jahresabschlusses

Bei kleinen GmbHs muss gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz der Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten festgestellt werden. Gleicht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist der späteste Feststellungszeitpunkt der November. Wird der Jahresabschluss verspätet, z. B. erst im Dezember, festgestellt und ist die Fälligkeit der Tantieme nach dem Geschäftsführervertrag jeweils auf einen Monat nach der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung festgelegt, muss die Tantieme vom Geschäftsführer dennoch im Dezember versteuert werden. Es gilt insoweit ein „fiktiver Zufluss“, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden hat (Urteil vom 24.8.2017, 6 K 1418/14). Das Urteil bezog sich allerdings auf einen beherrschenden Geschäftsführer mit einem Anteil von 51 %. Im Streitfall stellte die Gesellschafterversammlung der GmbH den Jahresabschluss erst im Dezember fest.

Fazit

Ist die Tantieme spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt zu versteuern, gehört sie auf den Gehaltszettel. Schwierig wird der Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung allerdings dann, wenn die Höhe der Tantieme im Dezember noch gar nicht beziffert werden kann, weil der Jahresabschluss noch nicht festgestellt worden ist. Gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 44/17 anhängig. Zur Vermeidung solcher Unstimmigkeiten sollte der Jahresabschluss bis zur BFH-Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen festgestellt werden.

Stand: 27. November 2018

Bild: fotogestoeber - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind Steuerberater und Unternehmensberater mit langjähriger Erfahrung in der Region Chiemsee. An unserem Standort in Seebruck beraten wir unsere Mandanten zu allen Themen des Steuerrechts.

Kanzleileitung 3 -
Kanzleileitung 1 -
Kanzleileitung 2 -
Kanzleileitung 3 -
Kanzleileitung 1 -
Kanzleileitung 2 -
Kanzleileitung 3 -
Kanzleileitung 1 -
Kanzleileitung 2 -

Fenzl & Partner

Steuerberatungsgesellschaft mbB

Fenzl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Kanzlei in Seebruck

Fenzl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB Fenzl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Haushoferstraße 18
83358 Seebruck
Deutschland

+49 8667 8888 75 info@fep-berater.de

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Starten Sie Ihre Karriere mit uns
und werden Sie Teil unseres Teams!

zu den offenen Stellen

OK